Die Rechte der Studenten

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Studierende der Universität Luxemburg genießen bestimmte Rechte, ebenso wie ein regulärer Arbeitnehmer. Neben den im Folgenden genannten Rechten ist zu beachten, dass die Pädagogische Charta die Bildungswerte und -praktiken darlegt, zu denen sich die akademische Gemeinschaft der Universität Luxemburg verpflichtet hat.

Da sich das Praktikum aufgrund der Ausrichtung der Ausbildung auf Bildungszwecke von der Studentenarbeit unterscheidet, ist der Student jedoch nicht von den Arbeitsrechten befreit, die er als Nutznießer hat.

Das Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht legt die rechtliche Grundlage für jede Arbeit in Luxemburg fest. Im Folgenden finden Sie einige interessante Punkte zu den Rechten des Praktikanten.

[Originale in französischer Sprache, allein der originale Text ist rechtskräftig].

  • Art. L. 152-10 des Arbeitsgesetzbuchs besagt, dass jeder Praktikant einen Tutor erhält, der für die Einführung und Betreuung am Praktikumsort zuständig ist. Der Artikel legt außerdem fest, dass der Student innerhalb des Praktikums, das einen berufsbildenden Charakter hat, nicht mit der Erwartung konfrontiert werden darf, dass er Arbeit auf dem Niveau eines Arbeitnehmers einbringt, und dass er nicht dazu verwendet werden darf, zeitweilig erhöhte Arbeitsbelastungen zu bewältigen.

  • Art. L. 152-4 legt fest, dass bei einer Praktikumsdauer von weniger als vier Wochen keine Entschädigung vorgesehen oder vorgeschrieben ist. Für ein Praktikum von vier Wochen oder mehr ist eine Mindestentschädigung in Höhe von 30 % des nicht qualifizierten sozialen Mindestlohns (771,28 € auf der Grundlage des Index 944,43, gültig seit dem 1. September 2023) vorgesehen, die je nach Praktikumsvertrag nach oben verändert werden kann.

  • Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden pro Tag und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten (Art. L. 211-5). In den jeweiligen Tarifverträgen können jedoch niedrigere Grenzen festgelegt werden.

  • Jeder Arbeitnehmer (einschließlich Praktikanten) hat bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden Anspruch auf eine oder mehrere Ruhezeiten. Innerhalb von jeweils 24 Stunden ist eine Ruhezeit von elf aufeinanderfolgenden Stunden vorgeschrieben (Art. L. 211-16).

  • Titel IV des Band II des Arbeitsgesetzbuches behandelt die Gleichbehandlung von Männern und Frauen und die Bekämpfung von Belästigung (sexueller und moralischer Belästigung) am Arbeitsplatz.

Der Kollektivvertrag (FHL und SAS)

Die Kollektivverträge (CCT) sind Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsgesetz, die zwischen den Vertretern der Krankenhausträger (FHL) oder der Anbieter von Hilfs- und Pflegeleistungen (COPAS) und den Vertretern der Arbeitnehmer (eine oder mehrere Gewerkschaften) ausgehandelt werden. Die Einrichtung dieser CCTs findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. L. 161-2 des Arbeitsgesetzes.

Der Inhalt einer CCT darf für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als der Inhalt des Arbeitsgesetzes.


Die Anforderungen seitens der Pflegewissenschaften

Der Schüler ist trotz seines Abschlusses als Krankenpfleger nicht als Arbeitnehmer zu betrachten, sondern als Fachkraft in der Ausbildung, deren Ziel es ist, Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezialisierten Krankenpflege zu erwerben und zu vertiefen. Dies schließt jedoch nicht das Recht aus, genauso behandelt zu werden wie alle anderen Beschäftigten der Einrichtung.

Da die CCT als solches nicht auf Studierende der Universität Luxemburg anwendbar wäre, bitten wir jedoch darum, unsere Studierenden entsprechend der CCT zu behandeln. Im Folgenden finden Sie eine Liste einiger, nicht exklusiven, Punkten:

1.       Der Student hat das Recht, dem Team vorgestellt zu werden und eine Führung durch die Räumlichkeiten zu erhalten, um sich mit seinem Arbeitsumfeld vertraut zu machen.

2.       Der Student hat das Recht auf einen Praxisanleiter, d. h. er muss von einer Pflegekraft der Station betreut werden. Er wird zu Beginn des Praktikums seine Lernziele mitteilen. Nach der Hälfte der Zeit und am Ende des Praktikums wird in Zusammenarbeit mit dem Tutor eine Bewertung vorgenommen.

3.       Arbeitszeiten: Der Student arbeitet 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche.

4.       Innerhalb dieser acht Stunden täglicher Arbeitszeit hat er Anspruch auf eine Essenspause. Diese beträgt in der Mittagspause etwa 30-45 Minuten.

5.       Wir erwarten uns, dass die Quote von 4 gearbeiteten Nächten pro Semester nicht überschritten wird und dass der Ausbildungsnutzen für den Studenten im Vorfeld geprüft wird. In Art. L. 211-14 definiert Nachtarbeit in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr.

6.       Wir fordern die Einrichtungen auf, die Mindestfreizeit zwischen den Arbeitszeiten sowie das Prinzip der 44 freien Stunden pro Woche und des freien Wochenendes alle zwei Wochen zu respektieren. Der Student ist regulär nicht am Wochenende einzuplanen.

7.       Da der Praktikant an der Universität eingeschrieben ist, ist er ein Student und profitiert von den freien Feiertagen für den klinischen Unterricht. Die Praktikumsstelle kann den Studenten für einen Feiertag einplanen, die Entscheidung wird jedoch im gegenseitigen Einvernehmen getroffen und der Student sollte einen Zuschlag von 100 % erhalten, wie in der CCT der FHL oder der SAS vorgesehen.

8.       Der Student steuert seine Ausbildung, er ersucht selbstständig notwendige Informationen, die er benötigt, um seine Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren. Dazu muss ihm die nötige Zeit und die Möglichkeit gegeben werden, seine Recherchen durchführen zu können (z.B. für die Erstellung des Praktikumsberichts, Forschungsarbeit für einen bestimmten Kurs und/oder alle nützlichen Daten für die Erstellung der Bachelorarbeit).

9.       Da der Student verpflichtet ist, seine Anwesenheit während des Praktikums durch eine Anwesenheitsliste zu belegen, obliegt es dem Studenten, das Anwesenheitsblatt täglich unterschreiben zu lassen.